UNFALL ?
Wir lassen Sie garantiert nicht im Regen stehen !

Auch wenn der Unfall zuerst sehr gering erscheint, sollten Sie sich nicht scheuen die Polizei an den Unfallort zu rufen. Warten Sie nicht lange und rufen Sie die Zentrale der Polizei an.

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 

Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Ein vom Gutachter in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.

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